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Sicherungsverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66, 66a StGB, die bei bestimmten gefährlichen Tätern neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

    Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ordnet das Gericht neben der Strafe an, wenn jemand wegen in § 66 I StGB benannter vorsätzlichen Straftaten verurteilt worden ist und vorher schon mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und sie verbüßt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (genaue Voraussetzungen vgl. § 66 I StGB).  Die Sicherungsverwahrung kann bei bestimmten Verbrechen und schweren Vergehen auch nachträglich angeordnet werden, wenn vor Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen; Näheres zu den Voraussetzungen in § 66b StGB. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch bei Tätern, die nach Jugendstrafrecht bestraft worden sind, unter den Voraussetzungen des § 7 JGG, die denen des § 66b StGB nachgebildet sind, angeordnet werden.

    2. Durch Urteil vom 4.5.2011 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109, 133) festgestellt, dass die Regelungen über die Sicherungsverwahrung in den §§ 66, 66a, 67d III S. 1 StGB, § 7 III 3 und § 106 JGG verfassungswidrig waren. Danach sei die Sicherungsverwahrung nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trage, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem müsse durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich mache. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, so der seit BVerfGE 109, 133 insofern geprägte Schlüsselbegriff) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. BVerfGE 109, 133 hatte auch festgelegt, dass dem Gesetzgeber bis zum 31.5.2013 das Belassen bisherigen Rechts nach Maßgabe der Gründe des Urteils gestattet war. Die Gesetzgeber des Bundes und der Länder hatten dann durch den Erlaß entsprechend neuer Gesetze zum 1.6.2013 reagiert.

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