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sofortige Beschwerde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zivilprozess: Findet statt gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 ZPO). In Kostensachen ist sie nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 200 Euro übersteigt. Sie muss, soweit keine andere Frist bestimmt ist, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 569 ZPO). Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Einlegung der sofortigen Beschwerde verzichtet hat oder die Frist verstrichen ist (Anschlussbeschwerde, § 567 III ZPO). Nach der Neuregelung durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGB1 I 1887, 3138) kann das Gericht der sofortigen Beschwerde selbst abhelfen, andernfalls muss es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen (§ 572 ZPO). Anwaltszwang besteht i.d.R. nur, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz bei einem Landgericht anhängig ist (§ 569 III ZPO).

    2. Strafprozess: Frist beträgt eine Woche (§ 311 StPO), sonst wie oben.

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