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Solvabilitätsspanne

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Betrag an freien und unbelasteten Eigenmitteln, über den ein Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Solvency I mind. verfügen muss, um aufsichtsrechtlichen Sanktionen (Finanzierungsplan, Solvabilitätsplan) vorzubeugen. Betriebswirtschaftlich operationalisiert die Solvabilitätsspanne die (versicherungstechnische) Risikolage des Versicherungsunternehmens. Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

    2. Methodik: Die Solvabilitätsspanne ist ein Betrag, der nach § 53c VAG und der KapitalausstattungsVO aus Kennzahlen des Jahresabschlusses unter partieller Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet wird.

    a) In der Nicht-Lebensversicherung: Maximum aus Beitragsindex und Schadenindex;

    b) in der Lebensversicherung: Die Berechnungsgrundlage bilden
    (1) die Versicherungssumme,
    (2) die Deckungsrückstellung,
    (3) die Beitragsüberträge,
    (4) die Beitragseinnahmen (bei Zusatzversicherungen).

    3. Maßnahmen: Bei Unterschreitung der Solvabilitätsspanne muss das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen „Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse“ (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorlegen. Der Plan kann Maßnahmen zur Beeinflussung der Ist-Solvabilität oder der Soll-Solvabilität vorsehen.

    4. Probleme: Zentrale Kritikpunkte betreffen u.a.: a) Den Vergangenheitsbezug der bilanziellen Einflussgrößen,

    b) die fehlende Berücksichtigung der Ertragskraft des Versicherungsunternehmens,

    c) die begrenzte Anrechnung der Rückversicherung,

    d) die fehlende Berücksichtigung des risikopolitischen Instrumentariums, ferner speziell in der Nicht-Lebensversicherung,

    e) im Zusammenhang mit der Prämie als Risikoindikator die Außerachtlassung des darin enthaltenen Sicherheitszuschlags,

    f) im Zusammenhang mit den Schäden als Risikoindikator die Außerachtlassung ihrer Zufallsschwankungen,

    g) die fehlende Einbeziehung von Kapitalanlagerisiken, sowie schließlich in der Lebensversicherung

    h) die fehlende Berücksichtigung von Diversifikationseffekten zwischen Kapitalanlagerisiken und Biometrischen Risiken.

    5. Ausblick: Im Rahmen von Solvency II soll die Berechnung des aufsichtsrechtlich notwendigen Kapitals in Form der Solvabilitätsspanne durch ein betriebswirtschaftlich fundiertes Standardmodell oder durch interne Modelle einzelner Versicherungsunternehmen ersetzt werden. Darüber hinaus wird im Ansatz von Solvency II die Versicherungsaufsicht (VA) um qualitative Aufsichtselemente und verstärkte Offenlegungsvorschriften zur Stärkung der Marktdisziplin ergänzt.

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