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Sozialrecht
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Teilgebiet des öffentlichen Verwaltungsrechts.
1. Materieller Begriff: Ein einheitlicher Begriff hat sich bis heute nicht durchgesetzt. Nach § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienen. Es soll v.a. dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, v.a. auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
2. Formeller Begriff: Danach umfasst Sozialrecht alle Rechtsgebiete, die nach dem Willen des Gesetzgebers als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (Art. II Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975, BGBl. I 3015) gelten und/oder nach denen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch besteht (§§ 18ff SGB I); v.a. also das Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Recht der sozialen Entschädigung, Kassenarztrecht, das Kindergeld-, Jugendhilfe-, Sozialhilfe-, Wohngeldrecht.
Das Sozialrecht ist das Recht der öffentlichen Leistungsverwaltung und wird herkömmlich unterteilt in das Recht der Sozialversicherung, Recht der sozialen Entschädigung und Sozialhilferecht. Als vierte sog. „Säule des Sozialrecht hat sich das Recht der sozialen Förderung herausgebildet.
Vgl. auch Sozialgesetzbuch.
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