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Sperrzeit

Definition: Was ist "Sperrzeit"?
Zeitraum, während dessen der ansonsten bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld des SGB III wegen bestimmter in § 144 I SGB III beschriebener Verhaltensweisen des Arbeitslosen ruht.

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    Zeitraum, während dessen der ansonsten bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld des SGB III wegen bestimmter in § 144 I SGB III beschriebener Verhaltensweisen des Arbeitslosen ruht.

    1. Grundgedanke: Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung soll gemindert werden, wenn der Arbeitslose den Eintritt des Versicherungsfalls selbst herbeigeführt oder verschuldet hat oder aber an der Behebung der eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht ausreichend seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

    2. Eintritt der Sperrzeit: Wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund
    (1) das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
    (2) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat;
    (3) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich geweigert hat, an zumutbaren Ausbildungs-, Umschulungs-, Fortbildungs- oder (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen;
    (4) die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abgebrochen hat;
    (5) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist;
    (6) eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt.

    3. Dauer: Bis zu zwölf Wochen je nach Fallgestaltung, bei Vorliegen einer besonderen Härte sechs Wochen, in Ausnahmefällen nur drei Wochen (§ 144 III–VI SGB III). Der Leistungsanspruch erlischt ganz, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeit mit einer Dauer von 21 Wochen gegeben, darüber entsprechende Bescheide erhalten hat und zuvor auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 147 I Nr. 2 SGB III).

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