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städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer bes. Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstmalig entwickeln oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zuführen. Die Maßnahmen sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen (§ 165 II BauGB). Mit der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen kann die Gemeinde einen Entwicklungsträger beauftragen (§ 167 BauGB). Der Eigentümer eines im städtischen Entwicklungsbereich befindlichen Grundstückes kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Gemeinde die Übernahme des Grundstückes verlangen (§ 168 BauGB). Auch sind im städtischen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan Enteignungen zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zulässig (§ 169 III BauGB).
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