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Staffelmiete

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinbarung des Mietzinses in Schriftform für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe. Der Mietzins muss jeweils mind. ein Jahr unverändert bleiben und betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine Erhöhung des Mietzinses aus anderen Gründen ist während dieser Zeit ausgeschlossen (§ 557a BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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