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Stammzellgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 28.6.2002 (BGBl I 2277) m.spät.Änd. gilt für die Einfuhr (menschlicher) embryonaler Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden (§ 2 des G. in der  Fassung  des Gesetzes vom 14.8.2008 (BGBl I 1708)). Es bezweckt im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sowie die Gewährleistung der Forschungsfreiheit
    (1) das grundsätzliche Verbot der Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen;
    (2) die Vermeidung einer von Deutschland ausgehenden Gewinnung embryonaler Stammzellen oder ihrer Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung solcher Zellen und
    (3) die Formulierung der Voraussetzungen unter denen die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind (die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung). Jede ausnahmsweise Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen  zu Forschungszwecken bedarf der behördlichen Genehmigung. Genehmigungsfähig, wenn die embryonalen Stammzellen im Herkunftsland vor dem 1.5.2007 gewonnen wurden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden (embryonale Stammzell-Linie), vgl. § 4 I des Gesetzes.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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