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Stand-by Letter of Credit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Stand-by-Akkreditiv. 1. Begriff und Merkmale: Der Stand-by Letter of Credit ist seinem Rechtscharakter nach ein Akkreditiv und umfasst ein Zahlungsversprechen (Schuldversprechen) der akkreditiveröffnenden Bank. Die Besonderheit von Stand-by Letters of Credit liegt darin, dass sie als garantieähnliche Instrumente eingesetzt werden, d.h. sie werden i.d.R. nicht in Anspruch genommen: Mit Stand-by Letters of Credit können warenbezogene Verpflichtungen (z.B. die Erfüllung von Kaufverträgen hinsichtlich der Lieferung, der Bezahlung oder der Gewährleistung) ebenso akkreditivmäßig abgesichert (garantiert) werden wie Verpflichtungen zur Rückzahlung von Krediten. Grundsätzlich können Stand-by Letters of Credit unwiderruflich bzw. widerruflich, unbestätigt bzw. bestätigt sowie übertragbar eröffnet werden. Ihren Ursprung haben Stand-by Letters of Credit in den USA, wo die Garantie als Zahlungsverpflichtung nicht bekannt ist im Außenhandel üblichen und notwendigen Garantien ersetzen.
2. Stand-by Letter of Credit als reines Garantieinstrument: Bei der reinen Form des Stand-by Letter of Credit wird die Zahlung der eröffnenden Bank nicht durch Vorlage von (Versand-)Dokumenten ausgelöst, wie dies bei den anderen Akkreditivarten der Fall ist. Bei dieser Form des Stand-by Letter of Credit wird der Zahlungsanspruch des Begünstigten vielmehr durch eine schriftliche Erklärung (Written Statement) begründet, die der Begünstigte selbst oder ein (neutraler) Dritter in Übereinstimmung mit den im Stand-by Letter of Credit definierten Zahlungs-(Garantie-)Voraussetzungen ausstellt (Bankgarantien).
3. Stand-by Letter of Credit als dokumentäres Garantieinstrument: Zunehmend treten Formen des Stand-by Letter of Credit in Erscheinung, die nicht nur reinen Garantiecharakter tragen, sondern zugleich der Absicherung der Bezahlung von Exportgeschäften dienen und die insoweit
wie die anderen Akkreditivarten
zugleich dokumentären Charakter haben (sog. dokumentäre Stand-by Letters of Credit). Der begünstigte Exporteur erlangt bei solchen Formen Zahlung aus dem Stand-by Letter of Credit nur, wenn er
(1) die im Stand-by Letter of Credit definierte (von ihm selbst oder von einem Dritten auszustellende) Erklärung einreicht und außerdem
(2) jene (Versand-)Dokumente vorlegt, wie sie bei den übrigen Akkreditivarten üblicherweise in Erscheinung treten und wie sie in den Bedingungen des Stand-by Letter of Credit im Einzelfall festgelegt sind.
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