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Nach der Kündigung eines dauernden (nicht nur auf kurze Zeit abgeschlossenen) Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB). Während dieser Zeit ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB); Entgeltfortzahlung. Zeit und Dauer der Freistellung sind unter Ausgleichung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu bestimmen (§ 242 BGB).
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