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Steuerberaterkammer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Berufskammer der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Die Steuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gebildet von denjenigen, die in einem Oberfinanzbezirk oder einem durch die jeweilige Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben; Sitz im Kammerbezirk (§ 73 StBerG). Mitglieder sind auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die bestellt, aber noch keine berufliche Niederlassung begründet haben, oder Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatergesellschaften (§ 74 StBerG) sind.

    2. Aufgaben: a) Berufliche Belange der Steuerberater und -bevollmächtigten zu wahren und zu fördern; Steuerberaterkammern führen die Aufsicht über ihre berufliche Tätigkeit (§ 76 StBerG).

    b) Steuerberater und -bevollmächtigte haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen haben sie Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, wenn sie dadurch ihre Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen (§ 80 StBerG).

    c) Pflichtverletzungen können durch den Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt werden, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint (§ 81 StBerG).

    3. Aufsicht: Landesfinanzminister bzw. Finanzsenator führen die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die ihren Sitz im jeweiligen Land haben (§ 88 StBerG).

    4. Aktuelle Entwicklungen: Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz vom 8.4.2008 (BGBl. I 666) wurde die Organisation der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern verlagert. – Vgl. auch Steuerberater.

     

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