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Steuerberatungskosten
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Aufwendungen für die Beratung in Steuerangelegenheiten. Hierzu gehören auch Kosten für Steuerfachliteratur und Kosten für Einsprüchen gegen Steuerbescheide. Steuerberatungskosten waren, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, unbeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 I Nr. 6 EStG). Seit dem 1.1.2006 sind Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig, sofern es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Die verbleibenden Steuerberatungskosten gelten als privat veranlasst, so dass eine Abzug als Sonderausgaben entfällt. Für beschränkt Steuerpflichtige gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2006 die gleichen Regeln wie für unbeschränkt Steuerpflichtige.
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