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Steuerhoheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zustehende Recht, Steuern zu erheben (originäre St.: Bund, Länder; derivate St.: Gemeinden, Kirchen). Die St. ist Teil der Finanzhoheit, die das gesamte staatliche Finanzwesen mit der Einnahmen- und Ausgabenseite umfasst.

    2. Bedeutung: Obwohl sich die St. nur auf einen Teil der Einnahmen, die Steuern, bezieht, wird sie in der Politik häufig als wichtigster Teil der Staatshoheit gesehen, da die staatliche Handlungsfreiheit stets eng mit der Finanzierbarkeit verbunden ist.

    3. Arten: Steuergesetzgebungshoheit (Steuergesetzgebungskompetenz, Objekthoheit), Steuerertragshoheit (Steuerertragskompetenz), Steuerverwaltungshoheit (Steuerverwaltungskompetenz) und Steuerrechtsprechungshoheit.

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