Steuerhoheit
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1. Begriff: das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zustehende Recht, Steuern zu erheben (originäre Steuerhoheit: Bund, Länder; derivate Steuerhoheit: Gemeinden, Kirchen). Die Steuerhoheit ist Teil der Finanzhoheit, die das gesamte staatliche Finanzwesen mit der Einnahmen- und Ausgabenseite umfasst.
2. Bedeutung: Obwohl sich die Steuerhoheit nur auf einen Teil der Einnahmen, die Steuern, bezieht, wird sie in der Politik häufig als wichtigster Teil der Staatshoheit gesehen, da die staatliche Handlungsfreiheit stets eng mit der Finanzierbarkeit verbunden ist.
3. Arten: Steuergesetzgebungshoheit (Steuergesetzgebungskompetenz, Objekthoheit), Steuerertragshoheit (Steuerertragskompetenz), Steuerverwaltungshoheit (Steuerverwaltungskompetenz) und Steuerrechtsprechungshoheit.