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Steuermessbescheid
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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förmliche Feststellung des Steuermessbetrages bei den Realsteuern. Die Vorschriften über die Steuerfestsetzung finden sinngemäß Anwendung (§ 184 I AO). Entscheidungen im Steuermessbescheid können nur durch dessen Anfechtung, nicht auch durch Anfechtung des Steuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind (§ 42 FGO, § 351 II AO).
Rechtsbehelf: Einspruch (§ 347 I Nr. 1 AO).
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