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Steuerschuldner

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Wer Steuerschuldner ist, bestimmt grundsätzlich das jeweilige Einzelsteuergesetz (§ 43 AO). Soweit es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, ist Steuerschuldner derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft (analog § 38 AO).

    2. Einzelfälle: a) Einkommensteuer: Steuerschuldner ist die natürliche Person mit Einkommen (§§ 1, 2 EStG).

    b) Körperschaftsteuer: Steuerschuldner sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften etc.

    c) Gewerbesteuer: Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 5 I GewStG).

    d) Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 13a UStG).

    e) Lohnsteuer: Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG).

    f) Erbschaftsteuer: Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 I ErbStG).

    g) Grunderwerbsteuer: Steuerschuldner sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG).

    3. Jeder Steuerschuldner ist zugleich auch Steuerpflichtiger.

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