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Steuerschuldner
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1. Begriff: Wer Steuerschuldner ist, bestimmt grundsätzlich das jeweilige Einzelsteuergesetz (§ 43 AO). Soweit es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, ist Steuerschuldner derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft (analog § 38 AO).
2. Einzelfälle: a) Einkommensteuer: Steuerschuldner ist die natürliche Person mit Einkommen (§§ 1, 2 EStG).
b) Körperschaftsteuer: Steuerschuldner sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften etc.
c) Gewerbesteuer: Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 5 I GewStG). Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
d) Umsatzsteuer: Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 13a UStG), in besonderen Fällen der Leistungsempfänger, § 13b Abs. 5 UStG, aber auch alle Personen, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind (unberechtigter Steuerausweis), § 14c Abs. 2 UStG .
e) Lohnsteuer: Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG).
f) Erbschaftsteuer: Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 I ErbStG).
g) Grunderwerbsteuer: Steuerschuldner sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG).
3. Jeder Steuerschuldner ist zugleich auch Steuerpflichtiger.
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