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Stillschweigen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bedeutet im Sinn des Bürgerlichen Rechts i.d.R. Ablehnung. Anders nur, wenn gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 362 HGB) oder wenn Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung gebieten. Doch kann stillschweigende Annahme oder stillschweigendes Bewirken einer vertragsmäßigen Leistung auch Annahme des Vertragsangebots durch konkludente Handlung bedeuten.
Vgl. auch Bestätigungsschreiben.
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