konkludente Handlungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
stillschweigende Handlungen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein Rechtsgeschäft abschließen will, z.B. kann Verbrauch unbestellt zugesandter Waren Annahme des Kaufangebotes sein. Soweit für das Rechtsgeschäft keine Formvorschriften bestehen, kann jede Willenserklärung durch konkludente Handlungen abgegeben werden.
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