konkludente Handlungen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
stillschweigende Handlungen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein Rechtsgeschäft abschließen will, z.B. kann Verbrauch unbestellt zugesandter Waren Annahme des Kaufangebotes sein. Soweit für das Rechtsgeschäft keine Formvorschriften bestehen, kann jede Willenserklärung durch konkludente Handlungen abgegeben werden.
Mindmap "konkludente Handlungen"
Hilfe zu diesem Feature
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Einrede der Vorausklage
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Stundung
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
konkludente Handlungen
ausgehend
eingehend
konkludente Handlungen
ausgehend