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Strafandrohung
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Es geht um denjenigen Teil eines Strafgesetzes, der bestimmt, welche Strafe die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes durch den Täter für diesen zur Folge haben kann (=die sog. Rechtsfolge, vgl. im Einzelnen §§ 38 ff. StGB). Wenn sie vom Gesetz absolut bestimmt ist, hat der Richter kein Strafzumessungsermessen (vgl. etwa für § 211 StGB, Mord, die lebenslange Freiheitsstrafe). Wenn sie relativ bestimmt ist, bspw. wenn das Gesetz nur einen Strafrahmen gibt (sowohl nach Strafart als auch innerhalb der Strafart), besteht ein solches richterliches Ermessen.
Strafe: Lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe, Nebenstrafen. Bei Ordnungswidrigkeiten Geldbuße.
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