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subventionserhebliche Tatsachen
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Tatbestand des Subventionsbetruges:
(1) Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind;
(2) Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (Legaldefinition in § 264 VIII StGB).

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