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TA Lärm

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Technische Anleitung Lärm; vom 26.8.1998 (GMBI 503) m.spät.Änd. - TA Lärm 1998. Sie zielt darauf ab, durch den heutigen Erkenntnissen entsprechenden bundeseinheitlichen Vorgaben die effektive und gleichmäßige Durchsetzung der gesetzlichen Lärmschutzanforderungen sicherzustellen und zugleich zur Rechts- und Investitionssicherheit sowie Verfahrensbeschleunigung bei der Anlagenbeurteilung beizutragen. Die TA Lärm bezieht grundsätzlich auch die nicht genehmigungspflichtigen Anlagen, die den Schwerpunkt der Gewerbelärmproblematik bilden, in ihren Anwendungsbereich ein. Sie übernimmt das an den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung ausgerichtete gestaffelte System von Immissionsrichtwerten, knüpft bei der Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn der §§ 5 und 22 BImschG an die Gesamtimmision an, der der Akzeptor ausgesetzt ist, und sieht ein wesentlich verfeinertes, aktualisiertes Beurteilungsverfahren vor.

    Vgl. auch Lärm.

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