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TA Luft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; vom 24.7.2002 (GMBl 511). Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, die zuständige Behörden bei Genehmigung von Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß BImSchG beachten müssen.

    Inhalt: Die TA Luft enthält Emissionsgrenzwerte für zahlreiche Stoffe und Stoffgruppen und einige Immissionsgrenzwerte, ferner Bestimmungen über Messverfahren für Emissions- und Immissionswerte. Für Altanlagen besteht die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen.

    Zweck: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung sowie der Vorsorge dagegen (Vorsorgeprinzip).

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