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Tabaksteuer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine von der Zollverwaltung des Bundes erhobene und verwaltete Verbrauchsteuer auf Tabakherstellung oder -einfuhr in Form der Banderolensteuer. Die T. fließt dem Bund zu.

    1. Rechtsgrundlagen: Tabaksteuergesetz (TabStG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2150) m.spät.Änd. und Durchführungsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl I 1738) m.spät.Änd.

    2. Steuergegenstand: Tabakwaren (Zigarren, Zigaretten, fein geschnittener Rauchtabak, Pfeifen-, Strang).

    3. Steuerbefreiungen: U.a. für Warenproben und Arbeitnehmern gewährte Deputate.

    4. Grundlagen der Steuerberechnung: Menge und Kleinverkaufspreis; in diesem sind enthalten: Abgaben auf Tabakerzeugnisse, Kosten der vorgeschriebenen Packung, Kosten, die vom Verbraucher zu tragen sind, und Gewinnspanne.

    5. Wichtigste Steuersätze und -beträge:
    (1) Zigaretten: 8,27 Cent/St. und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 96 Prozent der T. für Zigaretten der gängigsten Preisklasse; für den Zeitraum vom 15.02.2007 bis 14.02.2008 jedoch 17,11 Cent/St. abzgl. der Umsatzsteuer des Kleinverkaufpreises der zu versteuernden Zigaretten, max. 14,07 Cent/St.
    (2) Zigarren und Zigarillos: 1,4 Cent/St. und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
    (3) Rauchtabak: Feinschnitt 34,06 Euro je kg und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je kg; Pfeifentabak 15,66 Euro/kg und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.

    6. Steuerschuldner: Hersteller (Regelfall). Entstehung i.d.R. im Zeitpunkt der Entfernung der Tabakwaren und Zigarettenhüllen aus dem Herstellungsbetrieb oder des Verbrauchs innerhalb des Betriebes.

    7. Verfahren: a) Für Zigaretten, Zigarillos, Zigarren etc.: Verwendung von Steuerzeichen und Verpackungszwang; Verwendung umfasst das Entwerten und Anbringen der vorher vom Hersteller durch Steueranmeldung bestellten und bezogenen Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Grundsätzliches Verbot für den Kleinhandel, Tabakerzeugnisse unter oder über dem im Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufspreis abzugeben oder Rabatt zu gewähren.

    b) Fälligkeit der T. je nach Bezugszeitpunkt der Steuerzeichen und Tabakart spätestens am 10. Tag bzw. am 25. Tag des übernächsten Monats nach dem Monat des Bezugs. Kein Zahlungsaufschub.

    8. Unversteuert: U.a. Tabakwarenausfuhr unter Steueraufsicht.

    9. Steuererstattung bzw. -erlass: In bestimmten Fällen möglich.

    10. Steueraufsicht über Hersteller von Tabakwaren, Tabakwaren- und Rohtabakhändler, Inhaber von sog. Steuerlagern, Tabak- und Tabakkleinpflanzer.

    11. Finanzwissenschaftliche Begründung: a) Aus fiskalischer Sicht: Die T. ist nach der Mineralölsteuer die zweitergiebigste der Verbrauchsteuern (Aufkommen ca. 6 Prozent der Bundessteuern i.w.S.); ausschlaggebende Begründung.

    b) Aus meritorischer Sicht: T. als Präventivmaßnahme der Gesundheitspolitik; nicht überzeugend, da mehrfache Erhöhungen der T. nicht zu anhaltenden Verbrauchseinschränkungen führten. Neuere Aufkommensstagnierungen und -rückgänge sind eher die Folge veränderter Verbrauchsgewohnheiten (Übergang zu selbst gedrehten Zigaretten).

    12. Beurteilung: Die Kombination von Mengensteuer und Wertsteuer wird als kompliziert und reformbedürftig empfunden; der Europäische Rat hat sich aber gegen eine reine Mengensteuer ausgesprochen.

    13. Aufkommen: 14,4 Mrd. Euro (2006), 14.093,9 Mio. Euro (2003), 13.778 Mio. Euro (2002), 12.071,9 Mio. Euro (2001), 11.442,9 Mio. Euro (2000), 10.529,9 Mio. Euro (1995), 8.897,4 Mio. Euro (1990), 7.389 Mio. Euro (1985), 5.771 Mio. Euro (1980), 4.543 Mio. Euro (1975), 3.342 Mio. Euro (1970), 2.402 Mio. Euro (1965), 1.808 Mio. Euro (1960), 1.309 Mio. Euro (1955), 1.104 Mio. Euro (1950).

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