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Teilrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Unfallversicherung: Rente nach § 56 Abs. 3 SGB VII bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Sie wird in Höhe des Prozentsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
2. Gesetzliche Rentenversicherung: gesetzliche Möglichkeit, Rente wegen Alters nicht in voller Höhe, sondern z.T. in Anspruch zu nehmen (§ 42 SGB VI). Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente, je nach Höhe des Hinzuverdienstes. Der Hinzuverdienst unterliegt den Grenzen, die in § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI bezeichnet werden. Der Anspruch auf Teilrente ist abhängig von der Bereitschaft der Arbeitgeber, entsprechende Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.
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