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Teilungsmasse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Betrag, der im Zwangsversteigerungsverfahren nach durchgeführter Versteigerung im Verteilungstermin vom Gericht festzustellen ist (§ 107 ZVG) und zur Verteilung an Berechtigte zur Verfügung steht.
Die Teilungsmasse besteht i.d.R. aus Bargebot, und zwar Meistgebot, zzgl. Zinsen. Teilungsmasse ist als Versteigerungserlös Grundstücksersatz; sie steht dem bisherigen Grundstückseigentümer zu, belastet mit den Rechten, mit denen das Grundstück belastet war und die an diesem nicht bestehen geblieben sind (bestehen bleibende Rechte).
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