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Revision von Textform vom 15.05.2008 - 13:58
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ist durch Gesetz T. vorgeschrieben, muss die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneter Weise (§126b BGB) abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Beispiel: E-Mail.
Anders: Schriftform, die eigenhändige Namensunterschrift voraussetzt.
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