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Transferpreis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Preis, der der Bewertung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zwischen Konzerngesellschaften dient. Ihrem Wesen nach sind Transferpreise Verrechnungspreise, da Konzerngesellschaften im Verhältnis zueinander keine selbstständigen Marktparteien sind; sie werden i.d.R. jedoch in Höhe der Marktpreise angesetzt, entsprechend wichtigen unternehmensinternen Zielen im Hinblick auf die als Profitcenter agierenden Konzerngesellschaften (Ressourcenlenkung, Erfolgsermittlung) sowie unternehmensexternen, bes. fiskalischen Interessen.

    2. Steuerliche Reglementierung: Gemäß § 1 AStG sind Entgelte für grenzüberschreitende Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften so zu bemessen wie zwischen unabhängigen Marktparteien (Fremdvergleichsgrundsatz).

    Zur Überprüfung der Angemessenheit von Transferpreisen angewandte Verfahren seitens der Finanzverwaltung: a) Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method):
    (1) Äußerer Preisvergleich (allg. Marktpreise).
    (2) Innerer Preisvergleich (betriebsindividuelle Preisstellung gegenüber Dritten).

    b) Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method): Vom Wiederverkaufspreis an einen unabhängigen Dritten wird auf den Preis vorhergehender konzerninterner Lieferungen zurückgerechnet.

    c) Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method): Kosten der liefernden Einheit werden betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge hinzugerechnet. Entspricht der Transferpreis nicht dem so ermittelten Preis, berichtigt die Finanzverwaltung die Einkünfte des Steuerpflichtigen. Dabei wird zunächst eine Korrektur nach den Grundsätzen über verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen vorgenommen; bleibt der Gewinn auch danach unangemessen niedrig, greift die Korrektur nach § 1 AStG ein.– 3. Bedeutung: Trotz steuerlicher Reglementierung verbleibt ein gewisser Spielraum, um finanziell Not leidende Tochtergesellschaften zu subventionieren oder Gewinntransferbeschränkungen zu umgehen; dies gilt bes. für die Bewertung immaterieller Güter wie Lizenzen, Managementleistungen u.Ä.

    4. In den letzten Jahren wurden insbesondere auch die Vorschriften zum Berichtigungsbetrag bei unangemessenen Preisen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit nahe stehenden Personen verschärft. Insbesondere § 1 III AStG (Bewertungstechniken) wurde vollständig überarbeitet.

    Vgl. auch Verrechnungspreis.

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