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TV-L

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006, in Kraft seit 1.11.2006. Gilt für Angestellte und Arbeiter in allen Ländern, die zur Tarifgemeinschaft der deutschen Länder gehören (alle bis auf Hessen, dort gelten weiterhin der BAT sowie die Tarifverträge für Arbeiter). Der TV-L ist im Wesentlichen dem TVöD nachgebildet. Die frühere Tarifgemeinschaft von Bund, Ländern und Gemeinden wurden von den Ländern aufgekündigt, um längere Arbeitszeiten durchzusetzen.

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