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TVöD

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 m.spät.Änd., in Kraft seit 1.10.2005. Regelt als Nachfolge des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) und der Tarifverträge für Arbeiter das Rechtsverhältnis der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen. Das Rechtsverhältnis der Beschäftigten der Länder wird im Tarifvertrag-Länder geregelt, soweit die Länder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind.

    2. Inhalte: Der TVöD besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil, der Spezialregelungen enthält für Verwaltung, Krankenhäuser, Entsorgung, Flughäfen und Sparkassen. Geregelt wird die Arbeitszeit, der Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Entgelt und Kündigung.

    3. Wesentliches Reformziel bei der Ablösung des BAT war der Einstieg in das Leistungsentgelt. Zielgröße ist, dass zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt bis zu 8 Prozent erreicht werden kann.

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