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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sinnentstellung bei der Übermittlung einer Willenserklärung z.B. wenn ein Bote benutzt oder die Erklärung per Fax oder e-Mail abgegeben wird.

    Maßgeblich ist die dem Empfänger zugegangene Fassung; der Erklärende kann aber wegen Irrtums gemäß § 120 BGB anfechten (Anfechtung).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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