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Revision von Umlaufgrenze vom 27.07.2012 - 11:38

Umlaufgrenze

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    Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen einer Pfandbriefbank darf den sechzigfachen Betrage des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen (§ 8 Pfandbriefgesetz); das Erfordernis angemessener Eigenmittel nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

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