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Revision von Unfall vom 10.11.2017 - 11:12

Unfall

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
      1. Begriff
      2. Versicherungsumfang
    2. Private Unfallversicherung
      1. Begriff
      2. Erweiterter Unfallbegriff

    Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

    Begriff

    Zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 I S. 2 SGB VII).

    Versicherungsumfang

    In der GUV sind allerdings nur Arbeitsunfälle und zudem Berufskrankheiten versichert (§ 7 I SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) (§ 8 I S. 1 SGB VII).

    Private Unfallversicherung

    Begriff

    Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 II S.1 VVG). Der Unfallbegriff beinhaltet damit fünf Merkmale: Ereignis, Gesundheitsschädigung, plötzlich, von außen, unfreiwillig. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vor.

    Erweiterter Unfallbegriff

    Neben dem klassischen Unfallbegriff gibt es noch den sog. „erweiterten Unfallbegriff“. Darunter fallen einem Unfall gleichgestellte Ereignisse, wie z.B. eine erhöhte Kraftanstrengung. Wenn dadurch an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, wird der Unfallbegriff als erfüllt angesehen. Dabei fehlt hier das Merkmal des klassischen Unfallbegriffs „von außen“. Aufgrund dessen wird von einer Unfallfiktion gesprochen. Zudem ist es inzwischen marktüblich, die Unfallfiktion auf andere Sachverhalte zu übertragen. Der erweiterte Unfallbegriff enthält deshalb auch oftmals „unfreiwilliges Erfrieren, Ersticken oder Ertrinken“, „Gesundheitsschäden durch plötzlich einwirkende Gase, Dämpfe“ und „plötzliche Gesundheitsschäden infolge einer Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen“. Jeder Versicherer kann individuell entscheiden, welche Unfallfiktionen er unter dem erweiterten Unfallbegriff in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung aufführt.

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