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Unterbrechungsschaden

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ertragsausfallschaden.

    1. Begriff:
    Versicherter Schaden in der Betriebsunterbrechungsversicherung. Bezeichnet den in Form von Erlösausfällen entstandenen Vermögensnachteil, der sich aus dem entgangenen Gewinn (entgangener Betriebsgewinn) und den fortlaufenden Kosten zusammensetzt, die infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden konnten.

    2. Umfang: Der unterbrechungsbedingte Erlösausfall ist nicht in Gänze mit dem versicherten Unterbrechungsschaden gleichzusetzen, da mit der Betriebsunterbrechung gleichzeitig eine Reduzierung der proportionalen bzw. nicht versicherten Kosten verbunden ist. Der versicherte Schaden besteht i.d.R. aus den Teilen betrieblicher Erlöse, die als Deckungsbeitrag für den entgangenen Betriebsgewinn und den fortlaufenden Kosten infolge der Betriebsunterbrechung nicht mehr zur Verfügung stehen.

    3. Dauer: Der Unterbrechungsschaden erstreckt sich über einen mehr oder weniger langen Zeitraum (gedehnter Versicherungsfall). Der Beginn der Haftzeit und der des Unterbrechungsschadens müssen nicht identisch sein, da der Unterbrechungsschaden erst entsteht, wenn durch die Betriebsunterbrechung Erlösausfälle entstehen. Er endet üblicherweise erst zu dem Zeitpunkt, an dem neben der technischen auch die kaufmännische Betriebsbereitschaft wieder vollständig erreicht ist.

    4. Schadenberechnung: Die Ermittlung des Unterbrechungsschadens ist neben der versicherungstechnischen insbesondere eine betriebswirtschaftliche Disziplin, die das interne Rechnungswesen eines Betriebs zwingend einbeziehen muss. Im Rahmen der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung ergibt sich folgendes Grundgerüst für die Ermittlung des Unterbrechungsschadens: Zunächst wird der Ausfall der Betriebsleistung mithilfe eines Soll/Ist-Vergleichs bestimmt. Nach Eliminierung der nicht versicherten Kosten und Berechnung des Bruttoausfallschadens sind die versicherten bzw. fortlaufenden Kosten im Schadenfall dahingehend zu prüfen, ob sie rechtlich notwendig bzw. wirtschaftlich begründet sind. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungszeitraums innerhalb der Haftzeit ergeben, sind mithin zu beachten. Im Rahmen der Ermittlung der Sollleistung sind zusätzlich hypothetische Ursachen (überholende Kausalität) zu berücksichtigen, die die Betriebsleistung auch ohne die Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten. Die Sollleistung ist stets eine fiktive Größe, bei deren Berechnung über betriebsinterne Daten hinaus auch die Situation bzw. Entwicklung des jeweiligen Wirtschaftszweigs vielschichtig zu berücksichtigen sein kann.

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