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Unterstützungskasse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Kennzeichen ist der fehlende Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen, vgl. § 1b IV BetrAVG. Die steuerliche Dotierung regelt § 4d EStG. Unterstützungskassen können alternativ finanziert werden: entweder als „regeldotierte“ oder als „rückgedeckte“ Unterstützungskasse. Die rückgedeckte Unterstützungskasse finanziert die von ihr zugesagten Leistungen über den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen, an die bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Die Versicherungsprämien werden der Unterstützungskasse vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und stellen bei diesem Betriebsausgaben dar, vgl. § 4d I 1 c EStG. Ohne eine solche Rückdeckung ist die Unterstützungskasse regeldotiert. Sie kann dann vom Arbeitgeber steuerlich begünstigt während der Anwartschaftsphase nur innerhalb viel engerer Grenzen dotiert werden, mit der Folge einer Nachfinanzierung bei Eintritt des Versorgungsfalls.
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