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Unterstützungskasse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Einrichtung, die aus Gründen der Solidarität und ohne einen Rechtsanspruch zu begründen Unterstützungsleistungen erbringt. Zu solchen Einrichtungen zählen v.a. Unterstützungsvereine der Berufsverbände. Zugleich Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Unterstützungskasse ist nach der Legaldefinition in § 1b IV BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die bAV durchführt und die auf Ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Unterstützungskassen sind i.d.R. in der Rechtsform eines Vereins oder einer GmbH anzutreffen.
2. Finanzierungsverfahren und steuerliche Behandlung: Unterstützungskassen kommen alternativ als "regeldotierte" oder als "rückgedeckte" Einrichtungen vor. Die rückgedeckte Unterstützungskasse verschafft sich durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen Versicherungsschutz für die von ihr in Aussicht gestellten Leistungen. Die Zahlungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse in Form von Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben nach Maßgabe des § 4d I Nr. 1 Buchst. c EStG. Die regeldotierte Unterstützungskasse kann vom Trägerunternehmen nur in sehr engen Grenzen mit Finanzierungsmitteln ausgestattet werden, so dass bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Nachfinanzierung ausgelöst wird. Einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Zuwendungen hat die Unterstützungskasse nicht; die von ihr getätigten Zahlungen kann sie jedoch gem. § 670 BGB beanspruchen, ebenso kann sie eine Verpflichtung auf Vorauszahlungen nach § 669 BGB geltend machen.
3. Aufsicht: Da kein Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt wird, handelt es sich bei der Unterstützungskasse nicht um ein Versicherungsunternehmen im rechtlichen Sinn. Unterstützungskassen sind daher auch nicht aufsichtspflichtig; dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich die Aufsichtsfreiheit betont (§ 3 I Nr. 1 VAG).
4. Insolvenzsicherung: Die Unterstützungskasse unterliegt der Insolvenzsicherungspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber als Trägerunternehmen (§ 10 I BetrAVG).
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