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unverfallbare Anwartschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bedeutet im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), dass die Anwartschaft dem Berechtigten unter gewissen Voraussetzungen erhalten bleibt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet (vgl. § 1b BetrAVG). Die gesetzliche Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers tritt bei einer Direktzusage ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b I S. 1 BetrAVG). § 1b II-IV BetrAVG enthält ähnliche Regelungen für die anderen Durchführungswege. Das Mindestalter wurde für Zusagen, die seit dem 1.1.2009 erteilt werden, auf 25 Jahre gesenkt (vgl. die Übergangsregelung in § 30f BetrAVG). Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar (§ 1b V BetrAVG). Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG. Bei Leistungszusagen gilt gemäß § 2 I BetrAVG das ratierliche Berechnungsverfahren. § 2 II-Vb BetrAVG enthalten andere Regelungen für die weiteren Durchführungswege und Zusagearten.

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