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- Revision von Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen vom 14.02.2018 - 17:42
- Revision von Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen vom 03.07.2017 - 15:59
- Revision von Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen vom 28.02.2013 - 15:38
- Revision von Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen vom 03.09.2009 - 11:21
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Position unter dem Strich der Bilanz (Eventualverbindlichkeiten). Die Verbindlichkeiten sind nur dann in voller Höhe „unter dem Strich” anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme aus der Eventualverpflichtung nicht wahrscheinlich ist. Ist mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, so muss der Betrag unter die Rückstellungen der Bilanz aufgenommen werden.
Vgl. auch Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, Haftungsverhältnisse.
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