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vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zu den Möglichkeiten einer vereinfachten Zollanmeldung gehört das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Art. 253 II ZK-DVO. Dabei werden nach entsprechender vorheriger Bewilligung bei der Zollstelle nur die notwendigsten Angaben in der Zollanmeldung gemacht und Unterlagen vorgelegt. Am Monatsende werden die notwendigen Ergänzungen in einer früher sog. Sammelzollanmeldung dem Hauptzollamt vorgelegt.

    Vgl. auch vereinfachte Verfahren.

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