vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zu den Möglichkeiten einer vereinfachten Zollanmeldung nach dem Unionszollrecht gehört das vereinfachte Anmeldeverfahren Art. 166 II Unionszollkodex (UZK). Dabei werden nach entsprechender vorheriger Bewilligung (ARt. 166 II UZK, Art. 145 UZK-DA) bei der Zollstelle nur die notwendigsten Angaben in der Zollanmeldung gemacht und Unterlagen vorgelegt. Am Monatsende werden die notwendigen Ergänzungen in einer sog. Ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 UZK, Art. 146 III UZK-DA) innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Abrechungszeitraums dem Hauptzollamt vorgelegt.
Vgl. auch vereinfachte Verfahren.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Brexit Dienstleistungen Direktinvestition Drittland Embargo Freihandelszone Kooperation Koordination Liquidität Migration Sanktion Sonderwirtschaftszone Subsidiarität Terms of Trade Volatilität Zahlungsbilanz Zoll internationale Arbeitsteilung nicht tarifäre Handelshemmnisse tarifäre Handelshemmnisse
eingehend
vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)
ausgehend
eingehend
vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV)
ausgehend