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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vertrag, durch den der Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB). Vergleich kann sowohl außergerichtlich (außergerichtlicher Vergleich) als auch vor Gericht (gerichtlich) geschlossen werden (Prozessvergleich, Schiedsvergleich).

    Der Vergleich ist unwirksam, wenn der von den Parteien angenommene Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.

    2. Formen: a) Erlassvergleich: Gläubiger erlassen Teil der Schulden.

    b) Stundungsvergleich (Moratorium): Gläubiger stunden die Schulden für bestimmte Zeit, damit Schuldner Vermögensteile verflüssigen oder Bestände und Debitoren abbauen kann.

    c) Der außergerichtliche Vergleich durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern kommt meist nur bei wenigen Gläubigern zustande. Vorteilhaft ist für den Schuldner, dass die Öffentlichkeit über den Vergleich nicht informiert wird.

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