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Vergnügungsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Einordnung in das Steuersystem: Indirekte Steuer; Klassifizierung als örtliche Verbrauchsteuer

    Aufwands- oder Verkehrsteuer.

    2. Rechtfertigung: Einerseits fiskalischer Zweck der Einnahmenbeschaffung, andererseits ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Eindämmung von bestimmten Vergnügungen (z.B. Spielhallen wegen der städtebaulichen Verschandelung der Innenstädte und der Suchtgefahr bei den Spielern); Einfachheitsprinzip: Besteuerung der Veranstalter und nicht der Teilnehmer.

    3. Geschichte: Entstehung im 18. Jh. aus Abgaben, die bereits im Mittelalter auf den Besuch öffentlicher Lustbarkeiten, Schaustellungen und auf die Teilnahme an Glücksspielen erhoben wurden und zur Finanzierung des Armenwesens dienten; im 19. und Anfang des 20. Jh. Besteuerung von Lustbarkeiten aller Art; seit Ende der dreißiger Jahre Schwerpunkt bei der Besteuerung von Filmvorführungen; Ende der siebziger Jahre vielerorts Abschaffung bzw. erhebliche Reduzierung der Erhebung der V. (Aufkommen 1980 nur noch 77 Mio. DM); seit Mitte der 80er Jahre Wiederaufleben der V. in Form der Spielautomatensteuer; ansonsten jedoch Nichtberücksichtigung moderner „Vergnügungen” (Reisen, Fernsehen etc.; Aufkommen 2002: 250,4 Mio. Euro).

    4. Rechtsquellen: V.-Gesetze der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland); Kommunalabgabengesetze der Länder (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen); V.-Satzungen der Gemeinden; generelles Verbot der Erhebung in Bayern; in Schleswig-Holstein nur als Spielautomatensteuer zulässig.

    5. Tatbestand: Räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindegebiet; Steuersubjekt: Jedermann; Steuergegenstand: Veranstalten von Vergnügungen (z.B. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Filmveranstaltungen) bzw. Besitz von Spielautomaten; Steuermaßstab: Entgelt, bes. der Preis der Eintrittskarte (Kartensteuer), oder Räume, Zahl der Mitwirkenden etc., wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird bzw. die Ermittlung zu aufwändig ist (Pauschsteuer); bei Spielautomaten Anzahl oder Erstanschaffungspreis.

    Steuersatz: Kartensteuer: Zwischen 15 und 30 Prozent; Pausch- und Automatensteuer: Fester Betrag; bei der Automatensteuer z.T. Differenzierung nach Aufstellungsort und Gerätetyp.

    Vgl. auch Bagatellsteuer. - 6. Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Vergnügungsteuer nach Anzahl der Spielgeräte (auch sogen. Automatensteuer oder Pauschsteuer) ist sehr umstritten. Im Jahr 2005 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pauschsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aktuell wird allerdings die Umsatzsteuer für Automatenaufsteller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für nicht vereinbar mit EU-Recht gehalten.

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