Direkt zum Inhalt

Verkehrsopferhilfe

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Verein (gegr. 1963) zur Übernahme der Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§§ 12 - 14 PflVersG). Sitz Hamburg. Mitglieder können ausschließlich Versicherungsunternehmen sein, die die Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland als Erstversicherer betreiben. Der Verein ist Nachfolger des vom damaligen HUK-Verband 1955 gegründeten „Fahrerfluchtfonds.“ Im Zusammenhang mit der Umsetzung der 4. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie in nationales Gesetz wurde der Verkehrsopferhilfe die Funktion der „nationalen Entschädigungsstelle“ zugewiesen.

    2. Eintrittspflichten: Die Verkehrsopferhilfe tritt bei Schäden durch nicht zu ermittelnde Kraftfahrzeuge (Kfz), bei Schäden durch pflichtwidrig nicht versicherte oder unterversicherte Kfz, bei Schäden durch Kfz, die der Fahrer vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat (in diesem Fall ist der Kfz-Haft­pflicht­ver­sicherer leistungsfrei), und im Fall eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein. Der Geschädigte hat einen Rechtsanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe. Eine Regulierungskommission entscheidet bei Streitigkeiten über Grund und Höhe des Anspruchs des Geschädigten. Gegen diese Entscheidung kann eine Schiedsstelle bzw. im Nachgang hierzu auch ein ordentliches Gericht angerufen werden. Ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland erhalten entsprechende Versicherungsleistungen nur bei bestehender Gegenseitigkeit.

    3. Leistungsumfang: Die Leistungsverpflichtung der Verkehrsopferhilfe beschränkt sich auf die Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. In sog. Fahrerfluchtfällen werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Fonds zu verhüten, Sachschäden an Kraftfahrzeugen nicht erstattet. Sonstige Sachschäden (z.B. an Kleidung, Ladung, Gepäck) werden ersetzt, wenn sie über 500 Euro liegen. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nur, wenn die Leistung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Die Schadenaufwendungen der Verkehrsopferhilfe werden in Deutschland entsprechend den Marktanteilen, gemessen an den Bruttoprämieneinnahmen, von den Mitgliedern des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) getragen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com