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Verlustvortrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
    2. Gewerbesteuerrecht

    Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht

    Nicht durch Verlustrücktrag berücksichtigte oder auf Antrag nicht durch Verlustrücktrag berücksichtigte Verluste sind in den dem Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen vorrangig vor Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht abgezogen wurden (§ 10d II EStG). Außerdem ist der Verlustvortrag unbeschränkt seit 2004 mit 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro) möglich; der dann verbleibende Rest des Gesamtbetrags der Einkünfte darf durch den restlichen Verlustvortrag um 60 Prozent gemindert werden (ein Rest von 40 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, soweit er über 1 Mio. Euro - bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro - reicht, bleibt steuerpflichtig). Ein unverbrauchter Rest des Verlustvortrags wird als Verlustvortrag ins nächste Jahr übertragen.

    Verlustfeststellung: Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

    Vgl. auch Verlustabzug.

    Gewerbesteuerrecht

    Ein negativer Gewerbeertrag kann in den nächstfolgenden Erhebungszeitraum vorgetragen werden und im aktuellen Jahr mit einem positivem Gewerbeertrag verrechnet werden. Eine Verrechnung ist jedoch nur möglich, wenn und insoweit der positive und negative Gewerbeertrag vom gleichen Unternehmen und vom gleichen Unternehmer erwirtschaftet wurde. Es gelten dieselben Einschränkungen wie bei der Einkommensteuer. Einen Verlustrücktrag kennt das Gewerbesteuerrecht nicht (§ 10a GewStG).

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