Verlustrücktrag
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Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden (Verlustausgleich), sind bis zu einem Betrag von insgesamt 511.500 Euro (bei Zusammenveranlagung 1.023.000 Euro) vorrangig vor Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; auf den Verlustrücktrag kann der Steuerpflichtige auf Antrag ganz oder teilweise verzichten, z.B. wenn für ihn ein Verlustvortrag günstiger ist (§ 10d I EStG). Nicht rücktragsfähige Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags berücksichtigt werden.
Sonderregelung: bei Mantelkauf (Mantel; § 8 IV KStG).
Vgl. auch Verlustabzug.
Gewerbesteuerrecht
Das Gewerbesteuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag.
Vgl. auch Verlustvortrag.
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