Direkt zum Inhalt

Vermächtnis

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Erbrechts: Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (§§ 2147–2191 BGB). Sie begründet im Gegensatz zur Erbeinsetzung nur ein Forderungsrecht gegen den Erben oder anderen Vermächtnisnehmer, das Vermächtnis durch Zuwendung des vermachten Vermögensvorteils zu vollziehen.

    Das Vermächtnis gehört, wenn der Beschwerte Erbe ist, zu den Nachlassverbindlichkeiten. Es unterliegt als Erwerb von Todes wegen ggf. der Erbschaftsteuer.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com