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Vermächtnis
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Begriff des Erbrechts; Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (§§ 2147–2191 BGB). Sie begründet im Gegensatz zur Erbeinsetzung nur ein Forderungsrecht gegen den Erben oder anderen Vermächtnisnehmer, das Vermächtnis durch Zuwendung des vermachten Vermögensvorteils zu vollziehen.
Das Vermächtnis gehört, wenn der Beschwerte Erbe ist, zu den Nachlassverbindlichkeiten. Es unterliegt als Erwerb von Todes wegen ggf. der Erbschaftsteuer.
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