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Vermieterpfandrecht
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dem Vermieter von Grundstücken wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehendes gesetzliches Pfandrecht an den Sachen des Mieters (§§ 562 ff. BGB).
Das V. erlischt mit der Entfernung der Sachen, wenn sie nicht ohne Wissen oder gegen Widerspruch des Vermieters erfolgt. Kein Widerspruchsrecht des Vermieters gegen die Entfernung, wenn die Entfernung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vorgenommen wird oder hinreichende Sicherung zurückbleibt.
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