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Vermittlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses bis auf den Abschluss des Vertrages. Es genügt aber nicht allein der Nachweis für die Möglichkeit eines zukünftigen Abschlusses.

    Wer die Vermittlung gewerbsmäßig und in Bezug auf Verträge des Handelsverkehrs übernimmt, ist Handelsmakler, wenn er zu seinem Auftraggeber in keinem ständigen Vertragsverhältnis steht, oder Handelsvertreter bei ständigem Vertragsverhältnis.

    Vermittlung anderer Geschäfte oder gelegentliche Vermittlung wird durch die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB für den Zivilmakler erfasst.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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