Zitierfähige Version
Vermittlung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Vorbereitung eines Vertragsverhältnisses bis auf den Abschluss des Vertrages. Es genügt aber nicht allein der Nachweis für die Möglichkeit eines zukünftigen Abschlusses.
Wer die V. gewerbsmäßig und in Bezug auf Verträge des Handelsverkehrs übernimmt, ist Handelsmakler, wenn er zu seinem Auftraggeber in keinem ständigen Vertragsverhältnis steht, oder Handelsvertreter bei ständigem Vertragsverhältnis.
V. anderer Geschäfte oder gelegentliche V. wird durch die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB für den Zivilmakler erfasst.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon